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Arbeitsrecht: Porno am
Arbeitsplatz Wer
Pornos während der Arbeit ansieht
riskiert die Kündigung. Diese muss aber nicht
zwangsläufig
erfolgen.
Dem Mitarbeiter muss
nachgewiesen
werden, dass er der Firma tatsächlich geschadet hat. Das
Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil die Kündigung eines
Mitarbeiters wegen privatem Porno schauen am Arbeitsplatz aufgehoben.
Dem Mitarbeiter wurde vorgeworfen, relativ häufig den
Internetzugang der Firma privat genutzt zu haben, meist zum Aufrufen
pornographischer Seiten. Bei einer Kontrolle des Arbeitgebers wurden
mehrere Pornovideos auf dem PC sichergestellt. Der Mitarbeiter zog
vor Gericht, seine Begründung: Er habe keine Abmahnung
erhalten.
Scheinbar ist es unter Juristen umstritten, wie viel Pornos
sich
die Mitarbeiter im Internet ansehen dürfen ohne der Firma zu
schaden. Bevor nun eine Kündigung wirksam werden werden kann,
muss
der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung festgestellt
werden.
Hier kommt es also auf die tatsächliche Nutzung pro Tag an.
Entsteht
nun ein größerer Zeitraum in dem der Mitarbeiter
seine Zeit nicht
der Arbeit sondern seinen sexuellen Vorlieben online nachkommt, kann
es für den Angestellten kritisch werden.
Grundsätzlich
jedoch gilt auch nach
diesem Urteil: Privates Surfen am Arbeitsplatz ist untersagt. Als
Ausnahme kann eine vertragliche Regelung über die private
Nutzung
des betrieblichen Internetzugangs getroffen werden. Eine
aktuelle
Studie belegt: In fast jedem Betrieb werden privat Pornoseiten
aufgerufen und der Zugang für private Zwecke genutzt. Demnach
werden fast 50 Prozent der Aufrufe im Netz für nicht
betriebliche
Zwecke verwendet. Mittlerweile gehen immer mehr Firmen dazu
über
pornographische Seiten grundsätzlich zu sperren oder
Kontrollen über
das Nutzerverhalten durchzuführen. Vorsicht beim Aufruf von
Sexseiten am Arbeitsplatz ist also geboten!
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