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Arbeitsrecht: Porno am Arbeitsplatz Wer Pornos während der Arbeit ansieht riskiert die Kündigung. Diese muss aber nicht zwangsläufig erfolgen. Dem Mitarbeiter muss nachgewiesen werden, dass er der Firma tatsächlich geschadet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil die Kündigung eines Mitarbeiters wegen privatem Porno schauen am Arbeitsplatz aufgehoben. Dem Mitarbeiter wurde vorgeworfen, relativ häufig den Internetzugang der Firma privat genutzt zu haben, meist zum Aufrufen pornographischer Seiten. Bei einer Kontrolle des Arbeitgebers wurden mehrere Pornovideos auf dem PC sichergestellt. Der Mitarbeiter zog vor Gericht, seine Begründung: Er habe keine Abmahnung erhalten. Scheinbar ist es unter Juristen umstritten, wie viel Pornos sich die Mitarbeiter im Internet ansehen dürfen ohne der Firma zu schaden. Bevor nun eine Kündigung wirksam werden werden kann, muss der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung festgestellt werden. Hier kommt es also auf die tatsächliche Nutzung pro Tag an. Entsteht nun ein größerer Zeitraum in dem der Mitarbeiter seine Zeit nicht der Arbeit sondern seinen sexuellen Vorlieben online nachkommt, kann es für den Angestellten kritisch werden. Grundsätzlich jedoch gilt auch nach diesem Urteil: Privates Surfen am Arbeitsplatz ist untersagt. Als Ausnahme kann eine vertragliche Regelung über die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs getroffen werden. Eine aktuelle Studie belegt: In fast jedem Betrieb werden privat Pornoseiten aufgerufen und der Zugang für private Zwecke genutzt. Demnach werden fast 50 Prozent der Aufrufe im Netz für nicht betriebliche Zwecke verwendet. Mittlerweile gehen immer mehr Firmen dazu über pornographische Seiten grundsätzlich zu sperren oder Kontrollen über das Nutzerverhalten durchzuführen. Vorsicht beim Aufruf von Sexseiten am Arbeitsplatz ist also geboten!
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